EgeSun GmbH

Allgemeine Lieferbedingungen

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des
Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil
aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen
Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“
genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder
Leistungen schließt.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter
finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer
Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst
wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines
Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein
Einverständnis mit der Geltung jener
Geschäftsbedingungen.
(3) Abweichende oder ergänzende allgemeine
Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nicht.

 


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und
unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist
enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer
innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
Das Schweigen des Verkäufers auf Angebote oder
sonstige Erklärungen des Auftraggebers gilt nicht als
Zustimmung.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen
Verkäufer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene
Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den
Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig
wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss
dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und
mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den
schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils
ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich
fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen
Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die
telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax
oder per E-Mail.
(4) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der
Lieferung oder Leistung (insb. Produktspezifikation) sind
maßgeblich. Handelsübliche Abweichungen und
Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften
erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie
die Ersetzung von Bestandteilen durch gleichwertige Teile
sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum
vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

 


§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen
aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder
Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise
verstehen sich in EURO (ab Werk, EXW) zuzüglich
Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei
Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer
öffentlicher Abgaben.
(2) Sind die Preise für einen Zeitraum von mehr als sechs
Monaten im Vorfeld vereinbart (Langzeitliefervertrag), ist
bei Eintreten von unvorhergesehenen Ereignissen, welche
die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung
oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des
Verkäufers erheblich einwirken, der Vertrag anzupassen.
Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht beiden
Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Rechnungsbeträge sind nach Erhalt der Rechnung
ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes
schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der
Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des
Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen
wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die
Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen,
wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände
bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des
Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und
durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des
Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen
Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen
Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt)
gefährdet wird.
(6) Tritt der Auftraggeber von einem Auftrag zurück, kann
der Verkäufer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren
tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des
Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des
Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen
Gewinn fordern.

 


§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk, soweit nicht etwas
anderes vereinbart ist.
(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und
Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur
annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist
oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern
Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen
und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den
Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport
beauftragten Dritten.
(3) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus
Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine
Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine
Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den
Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen
vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber
nicht nachkommt.
(4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der
Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch
höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B.
Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material-
oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen,
Streiks, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen,
Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen
behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen
oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige
Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die
der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche
Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die
Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist
der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei
Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die
Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die
Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die
Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist,
kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung
gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt,
wenn:

die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen
des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar
ist,
die Lieferung der restlichen bestellten Ware
sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch
kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche
Kosten entstehen, es sei denn, der Verkäufer erklärt
sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
(6) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in
Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich
aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des
Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8
dieser allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

 


§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung,
Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnis ist Oyten, soweit nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem
pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
(3) Ist vertraglich der Gefahrübergang nicht geregelt, etwa
über die Incoterms, geht die Gefahr spätestens mit der
Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur,
Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt
auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der
Verkäufer noch andere Leistungen (z. B. den Versand)
übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die
Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim
Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf
den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand
versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber
angezeigt hat.
(4) Lagerkosten nach Annahmeverzug trägt der
Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen
die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu
lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die
Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder
geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(5) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf
ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen
Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und
Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken
versichert.

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach
Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm
bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten
hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel,
die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung
erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt,
wenn dem Verkäufer nicht binnen drei Tagen nach
Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht.
Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände
als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem
Verkäufer nicht binnen drei Tagen nach dem Zeitpunkt
zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. War der Mangel für
den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu
einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser
frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter
Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer
zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der
Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges.
(2). Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung.
Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des
Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner
Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen
Vorschriften verjähren.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der
Verkäufer nach seiner, innerhalb angemessener Frist zu
treffenden Wahl, zunächst zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des
Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit,
Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der
Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis
angemessen mindern.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des
Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in § 8
bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

 


§ 7 Schutzrechte
Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein,
dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen
Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder
Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner
unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm
gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher
Rechte geltend gemacht werden.

 


§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich
aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus
Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher
Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei
Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist,
soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach
Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher
Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter,
Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es
sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung
zur Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von
Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine
Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich
beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und
Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße
Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen
oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des
Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor
erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Verkäufer gemäß § 8 Absatz 2 dem Grunde
nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf
Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss
als mögliche Folge einer Vertragsverletzung
vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung
verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die
Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus
resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag
von 7.500.000 EUR je Schadensfall und für alle
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf
15.000.000 EUR beschränkt, auch wenn es sich um eine
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –
beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der
Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(6) Soweit der Verkäufer Auskünfte gibt oder beratend tätig
wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von
ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten
Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und
unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die
Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens,
für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 


§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware
(Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Die Ware sowie die nach den nachfolgenden
Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom
Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend
„Vorbehaltsware“ genannt.
(2) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich
für den Verkäufer.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum
Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.
Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind
unzulässig.
(4) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so
wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für
Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der
Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die
Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder
der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der
Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an
der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der
Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache
erwirbt.
(5) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt
der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus
entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei
Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig
entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer
ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle
der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der
Vorbehaltsware entstehen, wie z. B.
Versicherungsansprüche oder die Ansprüche aus
unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der
Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den
Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen
einzuziehen.
(6) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere
durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das
Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer
hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner
Eigentumsrechte zu ermöglichen.
(7) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des
Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag
zurück, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware
herauszuverlangen.

 

§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder hat er in der Bundesrepublik
Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist
Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der
Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem
Auftraggeber nach Wahl des Verkäufers Oyten oder der
Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Verkäufer
ist in diesen Fällen jedoch Oyten ausschließlicher
Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über
ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser
Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem
Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam
sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der
Bedingungen im Übrigen nicht berührt.

(Stand, 31.05.2018)